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Vorstellungsverfahren

das, -s, -

Widerspruchsverfahren


Wortart: Substantiv
Tags: rechtssprachlich
Kategorie: Arbeitswelt
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 12.07.2016
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Schlagworte: [...]
Zulässigkeit der
Vorstellung
Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren
Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde
Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren
Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren
source: RIS - Verwaltungsgerichtshof v. 03.09.1998
Auf das Verfahren vor den Gemeindeaufsichtsbehörden im Land Oberösterreich ist im Vorstellungsverfahren auch in Abgabenangelegenheiten das AVG anzuwenden
source: RIS - Verwaltungsgerichtshof v.11.7.2000
Aufgabe der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren gemäß § 102 Oö. Gemeindeordnung 1990 ist es zu prüfen, ob subjektive Rechte der Einschreiter durch die angefochtene Entscheidung verletzt werden
source: RIS - VwGH v. 16.12.2008

Koschutnig 12.07.2016


Zu Z 5 (§ 1 GEG):
Zu Abs. 1: Nach dieser Bestimmung soll gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Mandatsbescheid die
Vorstellung
zulässig sein. Vorstellung kann nicht nur gegen von Kostenbeamten erlassene Zahlungsaufträge, sondern auch gegen sonstige Bescheide des Kostenbeamten ergriffen werden, zu deren Erlassung die zuständige Behörde (§ 6 Abs. 1) den Kostenbeamten ermächtigt hat (§ 6 Abs. 2).
Zu Abs. 2: Diese Bestimmung regelt das Vorstellungsverfahren in Anlehnung an das Berichtigungsverfahren nach den bisherigen Abs. 2 und 3. Über die Vorstellung entscheidet stets die nach § 6 Abs. 1 zuständige Behörde
source: RIS – VwGH v. 28.07.2015
D:
Sollten Sie mit dem Inhalt eines Verwaltungsakts nicht einverstanden sein, besteht zunächst die Möglichkeit, im Wege des Widerspruchsverfahrens dagegen vorzugehen.
Das Widerspruchsverfahren hat einen Doppelcharakter. Zum einen ist es ein besonderes, außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren, da es von der Verwaltung durchgeführt wird. Zum anderen stellt es ein verwaltungsgerichtliches Verfahren dar
source: 123recht.net

Koschutnig 12.07.2016





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