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Kreisgericht

das, -(e)s, -e

Gericht 1. Instanz, Landgericht in Städten, die nicht Landeshauptstadt sind


Wortart: Substantiv
Tags: historisch
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 20.03.2016
Bekanntheit: 0%  
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Die Bezeichnung selbst ist ein Standardwort, in Österreich aber hatte das Wort eine spezielle Bedeutung: Bis 1993 hießen die nicht in einer Landeshauptstadt als Gerichtshöfe 1. Instanz ansässigen jetzigen Landesgerichte Kreisgerichte (einzige Ausnahme war das Vorarlberger Landesgericht in Feldkirch).
140 Jahre lang gab es in Österreich „Kreisgerichte“ auch in St. Pölten, Wiener Neustadt, Korneuburg, Krems an der Donau, Leoben, Steyr, Wels, und Ried im Innkreis.
Eingerichtet wurden die „Kreisgerichte “ 1853:
Die Gerichtshöfe sollen in den Hauptstädten der Kronländer, oder, wo die Geschäfte in einem sehr bedeutenden Umfange und von besonderer Wichtigkeit bestehen, den Namen: "k.k. Landesgerichte", sonst "k.k. Kreisgerichte" führen.
source: Allerhöchste Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden, Verordnung des Ministers des Innern, der Justiz und der Finanzen vom 19. Jänner 1853, RGBl. Nr. 10/1853

Koschutnig 20.03.2016





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